AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der NEUE FORMEN Ad Group GmbH, Weinsbergstr. 190, 50825 Köln und der NEUE FORMEN Performance Marketing & Recruiting GmbH, Uhlandstraße 32, 10719 Berlin (nachfolgend „Agentur“)


§ 1 Geltungsbereich

(1) Sämtliche Leistungen und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Agentur mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) („Kunde“ und „Agentur“ nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt) schließt. Die Agentur bietet unter anderem Leistungen in den Bereichen Corporate Design, Webdesign, klassischem Print-Design Filmproduktion, Fotografie, Performance Marketing, Weiterbildung etc. an.

(2) Individualverträge zwischen den Parteien gehen im Zweifel vor und werden im Übrigen durch diese AGB ergänzt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Agentur nicht anerkannt, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


§ 2 Vertragsgegenstand und -durchführung

(1) Basis jeder vertraglichen Leistung der Agentur bildet das sogenannte Briefing des Kunden, was vor jeder Beauftragung zu erfolgen hat. Der Kunde hat im Rahmen des Briefings die von ihm gewünschten Anforderungen an die Leistung, u.a. Hauptziele, Zielgruppen und Elemente der Gestaltung, gegenüber der Agentur anzuzeigen. Insbesondere ist zu erklären, ob Bild, ggf. Schriftarten und/oder Textdateien für die Durchführung des Auftrags durch den Kunden gestellt werden. Dies gilt auch für Termine, z.B. Druck- oder Onlinetermine.

(2) Das Briefing kann schriftlich oder mündlich gegenüber der Agentur erfolgen. Auf der Grundlage des Briefings, erstellt die Agentur sodann das Angebot auf Abschluss eines Projektvertrages (je nach Art und Umfang kann es sich hierbei um Dienstverträge oder Werkverträge handeln), welches der Kunde annehmen kann.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Inhalte:

(1)a. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Kunde der Agentur sämtliche einzubeziehenden Inhalte, insbesondere Schriften/Schriftarten, Bilder und Texte zur Verfügung. Für die zu diesem Zweck bestehenden Nutzungsrechte, ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob die vom Kunden gestellten Inhalte auch im Sinne des geltenden Rechts, z.B. Urheberrecht, verwendet werden dürfen, ist die Agentur nicht verpflichtet.

(1)b. Der Kunde versichert, dass er über die für die Verwendung der Inhalte durch die Agentur notwendigen Rechte verfügt. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(1)c. Die Agentur ist berechtigt, die zur Leistungserbringung notwendigen Fremdleistungen und Lizenzen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen. Auslagen für technische Nebenkosten sowie Fremdleistungen in jeglicher Hinsicht sind vom Kunden zu erstatten.

(2) Abnahmen: Der Kunde ist zur Abnahme gemäß § 4 verpflichtet.

(3) Weitere Mitwirkungspflichten:

(3)a. Der Kunde ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung der vertraglichen Leistungsergebnisse verpflichtet. Der Kunde hat insbesondere auch, zur Bereitstellung der für die Entwicklung und Herstellung der Leistungsergebnisse erforderlichen Informationen zu sorgen.

Wenn bei Etatverträgen die mtl. Leistung vom Kunden nicht abgerufen wird, führt dies nicht dazu, dass dieser von der Zahlung der Beträge im jeweils gebuchten Zeitraum befreit wird.

(3)b.  Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften mit der Agentur abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.

(3)c. Sofern die Agentur dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde der Agentur jeweils unverzüglich mitteilen.

(3)d. Falls Leitlinien eines Corporate Designs beim Kunden vorhanden sind, hat er diese der Agentur mitzuteilen.


§ 4 Abnahmen

(1) Sämtliche Abnahmen, haben förmlich zu erfolgen. Sofern nicht anders geregelt, hat der Kunde eine Abnahme gegenüber der Agentur schriftlich bzw. per E-Mail zu erklären.

(2) Nach Fertigstellung der Leistungsergebnisse und Anzeige durch die Agentur, ist der Kunde innerhalb von 10 Werktagen zu ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern sie den zugrundeliegenden vertraglichen Spezifikationen sowie etwaig freizugebendem Design entspricht.

(3) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Leistungsergebnisse zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Design entspricht. Einmal abgenommene Teile der Leistungsergebnisse können vom Kunden später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Kunden zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.

(4) Sofern der Kunde die Abnahme ohne Begründung und Stellungnahme verweigert, zählt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen als abgenommen.

(5) Sofern offene Daten (bei Website z.B. das CMS / Code) auf den Kunden übertragen werden (bei Website z.B. auf den Server des Kunden inkl. Zugangsdaten) wird die Abnahme spätestens zu diesem Zeitpunkt erklärt, da die Agentur nun keinen Einfluss mehr auf das Werk hat.

§ 5 Mehraufwand und Änderungen

(1) Mehraufwand

Als Mehraufwand gelten alle Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand des Angebots gemäß § 2 (2) sind, oder die auf nachträglichen Änderungs- und

Ergänzungswünschen des Kunden während der Durchführung einer Beauftragung durch den Kunden beruhen. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur nach einer Abnahme von einzelvertraglich vereinbarten Zwischenständen oder nach Abnahme des jeweils fertig gestellten Projektes auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind, oder dann, wenn, eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen. Mehraufwände sind vom Kunden gesondert nach Zeitaufwand und zu den aktuell gültigen Vergütungssätzen zu vergüten.

(2) bereits abgenommene Leistungen

Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Solche Änderungen und Ergänzungen an bereits abgenommenen Werken, werden als neue Aufträge vereinbart, durchgeführt und anhand des entstandenen Aufwands zu vergüten.

(3) Änderungswünsche

Möchte der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen oder nachfolgende einzelvertraglich vereinbarte Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch der Agentur gegenüber schriftlich mitteilen. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere auch die Prüfung des Änderungswunsches und das Erstellen eines Änderungsvorschlags. Die Aufwände werden, soweit im betroffenen Vertrag nichts Anderes geregelt ist, nach den dort festgelegten Vergütungssätzen berechnet.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vertraglich vereinbart ist, räumt die Agentur dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Leistungsergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Rechtseinräumung wird jedoch erst wirksam, wenn der Kunde sämtlich vertraglich geschuldete Vergütung an die Agentur vollständig bezahlt hat. Die Agentur kann eine vorläufige Verwendung der Leistungsergebnisse bis zu diesem Zeitpunkt erlauben.

(2) Verwendet die Agentur für die Erstellung von Leistungsergebnissen Open Source Bestandteile, so unterfallen diese und je nach Lizenz ggf. auch sämtliche weiteren

Leistungsergebnisse den jeweiligen Open-Source-Lizenzbestimmungen.

(3) Das Nutzungsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf einzelne Dateien, Konzepte oder Layouts, die als Hilfsmittel zur Erstellung der Leistungsergebnisse erstellt wurden. Dies betrifft bei Druckerzeugnissen insbesondere/auch sogenannte offene editierbare Dateien, ferner das Rohmaterial bei Filmen sowie den Quellcode bei der Software- und Webentwicklung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe und Nutzung dieser Entwicklungsbestandteile, so ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Kommt eine entsprechende Vereinbarung zustande, gelten sodann die Nutzungsrechte aus § 6 Absatz 1.

(4) Nutzungsbeschränkung der Sales Funnels eines Social Media-Performance-Etats: Die Nutzung der bereitgestellten Landingpage ist auf den vertraglich vereinbarten Zeitraum beschränkt. Der Kunde erhält das Recht, die Landingpage im Rahmen dieser Vereinbarung für die Dauer der festgelegten Periode zu nutzen. Nach Ablauf dieser Periode erlischt das Nutzungsrecht automatisch, es sei denn, es wird eine Verlängerung schriftlich vereinbart.


§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Agentur erhält für die im zugrundliegenden Vertrag festgelegte Leistung eine Vergütung zu dort festgelegten Konditionen.

(2) Sofern nicht anders geregelt, sind vom Kunden 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung im Voraus fällig.

(3) Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als drei Monate, so sind zum Ablauf der drei Monate nach Auftragserteilung weitere 25% der vereinbarten Gesamtvergütung fällig.

(4) Die Abschlusszahlung ist nach Projektabschluss, jedoch vor Liveschaltung z.B. bei Internetseiten oder vor Produktion z.B. bei Drucksachen fällig.

(5) Wird die Finalisierung des Projektes durch den Kunden unverhältnismäßig zurückgehalten, ist die Abschlusszahlung auch schon vorher zu zahlen. Man spricht von unverhältnismäßig, wenn sich ein Projekt über mehr als neun Monate erstreckt.

(6) Erfordert er seitens der Agentur eine finanzielle Vorleistung (z.B. für Druckaufträge), so sind diese vom Kunden vorher an die Agentur in kompletter Höhe zu leisten.

(7) Ein Sonderfall stellen sogenannte Etatverträge/Dienstverträge dar. Etatverträge gehen immer über einen festgelegten Zeitraum von drei, sechs, 12, 24 bzw. 36 Monate. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Vertrag nicht vorher gekündigt werden. Gekündigt werden kann immer spätestens drei Monate zum Ablauf des Etatzeitraums. Ausnahme bei dreimonatigen Verträgen: Kündigung 1 Monat zum Ablauf des Etatzeitraums. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich der Etatvertrag um den Zeitraum des vorangegangenen Etatvertrags. Der Kunde ist zum Abruf der Leistungen nicht verpflichtet. Werden die zu Verfügung gestellten Leistungen nicht abgerufen entbindet dies den Kunden jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Etatverträge sind immer monatlich im Voraus zu bezahlen.

(8) Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von 40 EUR verlangen.

(9) Alle Rechnungen sind, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung einzelner Positionen erfolgen immer nach der jeweiligen Fertigstellung der Leistungsergebnisse.

(10) Der Kunde kann gegen Ansprüche der Agentur nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Das Gleiche gilt auch in umgekehrten Fall.

(11) Pauschale Stundenkontingente / Stundenrahmen sind generell im Voraus zu vergüten, es sei denn es wurde explizit etwas anderes vereinbart.

(12) Bei einfachen Aufwandsarbeiten gilt, sofern nichts anderes vereinbart, der Stundensatz der Agentur. Diese liegt bei 120,- € netto in den Bereichen (Webwork, Onlinemarketing, Social Media, PR) und 95,- € in den Bereichen (Kreation, Redaktion, sonstiges)

(13) Fotos (z.B. Adobe Stock) welche über die Agentur erworben werden, werden, sofern nichts anderes vereinbart mit pauschal mit 25,- €/Stk. Berechnet

(14) KM-Abrechnung erfolgt gemäß Google Maps. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung mit pauschal 0,70 Cent/km.

(15) Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.


§ 8 Gewährleistung

(1) Die Agentur gewährleistet, dass von ihr gelieferte Leistungsergebnisse nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme.

(3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald der Kunde oder ein in seinem Verantwortungsbereich stehender Dritter, Änderungen an den Arbeitsergebnissen vorgenommen hat, die nicht ausdrücklich schriftlich vorher von der Agentur genehmigt waren. Beispielsweise sobald der Kunde die Zugangsdaten zum Backend einer Website erhält.


§ 9 Haftung

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Agentur unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht

(2) Einträge in Internet-Suchmaschinen erfolgen nach Absprache mit dem Kunden. Es kann keine Gewährleistung oder Haftung für eine wunschgemäße Eintragung in diese Suchdienste übernommen werden.

(3) Die Agentur erbringt keine Rechtsberatungsdienstleistungen. Entsprechend haftet die Agentur nicht für die Rechtskonformität von Designs und sonstigen Leistungsergebnissen, bspw. Websites, Impressum, Datenschutz, etc. Die rechtliche Prüfung diesbezüglich obliegt allein dem Kunden.


§ 10 Kündigung

(1) Beide Parteien können einen auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag vorzeitig bei einer erheblichen Pflichtverletzung der anderen Partei durch fristlose Kündigung beenden. Eine fristlose Kündigung setzt dabei eine vorherige Mahnung bzw. Abmahnung und Nachfristsetzung voraus, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich geworden.

(2) Die Kündigung nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Im Falle einer wirksamen Beendigung eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages durch den Kunden gehen alle vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an bereits erstellten Webseiten oder sonstigen Leistungsergebnissen sowie das Eigentum an allen Verkörperungen hiervon gegen Zahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen auf den Kunden über.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Referenzen

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur das Kundenlogo, erteilte Kundenstimmen, sowie die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse als Referenz anführt und uneingeschränkt nutzen darf. Dies gilt auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und über die Zusammenarbeit hinaus.


§ 12 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Agentur speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z.B. Adresse, Zugangsdaten). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten.

(2) Dem Kunden ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzufangen und auszuwerten. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.


§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der NEUE FORMEN Ad Group GmbH ist Köln. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der NEUE FORMEN Performance Marketing & Recruiting GmbH ist Berlin.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Alle Erklärungen der Parteien, insbesondere der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und – Ergänzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.